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Einkommensteuer: Keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides des Ehepartners
Ro 2017/15/0041 vom 28. Februar 2018
Alleinverdienenden steht bei der Berechnung ihrer Einkommensteuer der Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit zumindest einem Kind, die verheiratet oder verpartnert sind oder in Lebensgemeinschaft leben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Einkünfte des (Ehe-)Partners des Alleinverdienenden nicht mehr als 6.000 € pro Jahr betragen.
Das Finanzamt gewährte einer Frau den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht, weil ihr Ehemann schon vorher seinen Einkommensteuerbescheid erhalten hatte, in welchem seine Einkünfte mit 6.415,83 € ausgewiesen sind.
Die Frau legte Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Im Beschwerdeverfahren war strittig, ob eine Bindung an den rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid des Ehemannes besteht. Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass es im Einkommensteuerverfahren der Ehefrau eigenständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid des Ehemannes die Höhe der Einkünfte des Ehemannes ermitteln darf (und ermittelte die Einkünfte mit einem Betrag unter 6.000 €).
Das Bundesfinanzgericht erklärte die Revision im Hinblick auf die Frage, ob eine Bindung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des (Ehe-)Partners bestehe, für zulässig.
Der VwGH kam zum Ergebnis, dass im Einkommensteuerverfahren einer Person klarerweise keine Bindung an den ausschließlich an eine andere Person (hier: den Ehemann) ergangenen Bescheid besteht, auch wenn jener Bescheid rechtskräftig geworden ist. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens. Gegen die Annahme einer Bindungswirkung spricht, dass die Ehefrau im Einkommensteuerverfahren ihres Ehemannes keine Einwendungen erheben kann, sodass Rechtsschutzüberlegungen der Annahme einer Bindung entgegenstehen.
Das Bundesfinanzgericht war somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Einkommensteuerbescheid des Ehemannes in Bezug auf den von der Ehefrau beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag keine Bindungswirkung entfaltet.