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Körperschaftsteuer: Verlustverrechnungszeitpunkt bei einer Einbringung

Ro 2017/15/0044 vom 27. Juni 2018

Der Hotelbetrieb einer Körperschaft wurde in eine GmbH unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III Umgründungssteuergesetz zum Einbringungsstichtag 31. März 2008 eingebracht. Die GmbH machte daraufhin in der Körperschaftsteuererklärung 2008 den Verlust der einbringenden Körperschaft aus deren Rumpfwirtschaftsjahr (1. Jänner bis 31. März 2008) als Verlustvortrag geltend.

Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer 2008 ohne Berücksichtigung des Verlustvortrages fest und begründete, Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden, könnten erst ab dem "dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum" der übernehmenden Körperschaft bei dieser als Verlustvortrag geltend gemacht werden, hier also erst für den Veranlagungszeitraum 2009. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Auffassung, ließ dazu aber eine ordentliche Revision zu. 

Der VwGH wies die von der GmbH erhobene Revision als unbegründet ab. Im § 21 Z 1 Umgründungssteuergesetz wird auf den "dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum" abgestellt. Auch für den Fall einer Einbringung zu einem unterjährigen Einbringungsstichtag kann damit nicht das Kalenderjahr gemeint sein, in dem der Einbringungsstichtag selbst liegt, sondern das auf diesen Stichtag nächstfolgende Kalenderjahr. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der ertragsteuerlichen Gleichsetzung des Veranlagungszeitraumes mit dem Kalenderjahr. Im vorliegenden Fall kann somit der Verlustabzug aus dem Rumpfwirtschaftsjahr (1. Jänner 2008 bis 31. März 2008) der einbringenden Körperschaft bei der übernehmenden GmbH nicht im Veranlagungszeitraum 2008, sondern erst im Veranlagungszeitraum 2009 abgezogen werden.

Download: Volltext der Entscheidung