Navigation
Inhalt
Kein Kostenersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Ro 2017/16/0001 vom 25. Jänner 2018
Eine GmbH erhob beim Bundesfinanzgericht Säumnisbeschwerde, weil das Finanzamt über ihre Beschwerde gegen drei Gebührenbescheide seit mehr als sechs Monaten nicht entschieden hatte. In der Folge erging eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Gebührenbescheide. Das Bundesfinanzgericht stellte sodann das Säumnisbeschwerdeverfahren ein. Daraufhin stellte die GmbH beim Bundesfinanzgericht den Antrag, ihr als obsiegende Partei im Säumnisbeschwerdeverfahren einen Kostenersatz zuzusprechen. Das Bundesfinanzgericht wies den Antrag auf Zuspruch von Kosten ab, da es davon ausging, dass ein Kostenersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist.
Der VwGH führte in der die Revision der GmbH abweisenden Entscheidung aus: § 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind. Das Gesetz schließt damit einen Kostenersatz der "obsiegenden" Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht aus. Die Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ist weder mit dem früheren Verfahren der Säumnisbeschwerde vor dem VwGH noch mit dem nunmehrigen Verfahren des Fristsetzungsantrages an den VwGH zu vergleichen, sondern ersetzt den in Zeiträumen vor 2014 möglichen Devolutionsantrag. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes liegt nicht vor. Die Abweisung des Antrages auf Kostenersatz der GmbH durch das Bundesfinanzgericht erfolgte damit zu Recht. Aus diesen Gründen wies der VwGH die Revision der GmbH als unbegründet ab.