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Beschwerdezinsen gebühren auch für die Dauer des Revisionsverfahrens

Ro 2017/16/0024 vom 20. März 2018

Eine AG legte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes ein, mit welchem ihr Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war. Das Bundesfinanzgericht wies mit Entscheidung vom 28. September 2015 die Beschwerde ab. Als Folge dessen verfügte das Finanzamt am 8. Oktober 2015 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Gesellschaftsteuer und die AG bezahlte diese Steuer.

Die AG erhob gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 28. September 2015 Revision an den VwGH und bekam Recht. Aufgrund der Revision erkannte der VwGH in der Sache selbst und änderte den Spruch der angefochtenen Entscheidung dahingehend ab, dass der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung von Gesellschaftsteuer ersatzlos aufgehoben wurde.

§ 205a BAO ordnet an: Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind zu Gunsten der bzw. des Steuerpflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).

Gestützt auf § 205a BAO beantragte die AG die Zuerkennung von Beschwerdezinsen für den Zeitraum vom 11. November 2015 bis zum 6. März 2017. Sie hatte die Gesellschaftsteuer nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung am 11. November 2015 gezahlt. Das diesen Bescheid aufhebende Erkenntnis des VwGH war der AG sodann am 6. März 2017 zugestellt worden.

Das Finanzamt wies diesen Antrag ab, weil der VwGH in der Sache selbst entschieden habe und folglich die Höhe der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer "Bescheidbeschwerde" abhängig gewesen sei, sondern vielmehr von einer Revision. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht nicht und sprach der AG Beschwerdezinsen zu, wogegen das Finanzamt Revision erhob.

Der VwGH bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes. Wird die Abgabenschuld entrichtet und kommt nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (Bundesfinanzgericht oder Landesverwaltungsgericht) durch den VwGH das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis, dass die Abgabenschuld herabgesetzt wird, dann hängt die Höhe der Abgabenschuld von der Erledigung der Bescheidbeschwerde ab und es stehen gemäß § 205a BAO unzweifelhaft für den gesamten Zeitraum Beschwerdezinsen zu. Wenn nun der VwGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht aufhebt, sondern anstatt der Aufhebung - wie in diesem Fall - in der Sache selbst entscheidet, stehen der Revisionswerberin oder dem Revisionswerber ebenso Beschwerdezinsen für den gesamten Verfahrenszeitraum (bis zum Ergehen des Erkenntnisses des VwGH) zu. Andernfalls würde dies bedeuten, dass der VwGH mit einer Entscheidung in der Sache gegenüber einer bloßen Aufhebung die Revisionswerberin oder den Revisionswerber um den Genuss von Beschwerdezinsen brächte, was dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen wäre. Aus diesem Grund wies der VwGH die vom Finanzamt erhobene Revision als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung