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Beim Bundesfinanzgericht per E-Mail eingebrachte Revision nicht rechtswirksam
Ro 2017/16/0025 vom 26. April 2018
Das Bundesfinanzgericht hatte die Beschwerde einer GmbH (betreffend Grunderwerbsteuer) mit Beschwerdeentscheidung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der GmbH am 4. August 2017 durch Hinterlegung zugestellt, weshalb die sechswöchige Revisionsfrist am 15. September 2017 endete.
Die GmbH wollte gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision erheben, weshalb sie den entsprechenden Revisionsschriftsatz am 15. September 2017 per E-Mail an das Bundesfinanzgericht übermittelte. Am 18. September 2017 brachte sie den Revisionsschriftsatz sodann in Papierform beim Bundesfinanzgericht ein.
Der VwGH gelangte in diesem Fall zum Ergebnis, dass die Einbringung der Revision beim Bundesfinanzgericht per E-Mail nicht rechtswirksam war; die Einbringung in Papierform am 18. September 2017 war hingegen verspätet.
Begründend führt der VwGH aus, das Bundesfinanzgerichtsgesetz enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war gemäß § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz die Bundesabgabenordnung anzuwenden, weshalb auch die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe im Sinne des § 85 Bundesabgabenordnung zu, weshalb dieses auch im gegenständlichen Fall keine Rechtswirkungen entfaltet hat. Die Revision wurde zwar in der Folge beim Bundesfinanzgericht auch in Papierform eingebracht (am 18. September 2017); diese Einbringung erfolgte allerdings verspätet.
Aus diesem Grund wies der VwGH die von der GmbH erhobene Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück.