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Die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 begründet keinen Anspruch auf Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus"

Ro 2017/22/0015 vom 9. August 2018

Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Der erste Spiegelstrich dieser Bestimmung räumt einer türkischen Arbeitnehmerin oder einem türkischen Arbeitnehmer, die oder der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf die Erneuerung der Arbeitserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber ein.

Im gegenständlichen Fall erhob ein türkischer Arbeitnehmer, der mehr als zwei Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin im Gastgewerbe beschäftigt war, Revision an den Verwaltungsgerichtshof, weil sein Antrag auf die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" vom Landeshauptmann und im anschließenden Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden war. Der Revisionswerber brachte vor, dass ihm nur durch die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" der Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft werden könne, der ihm gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und sich daraus - als Folge seines Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung - unmittelbar ein Aufenthaltsrecht herleiten lässt, das nicht erst durch eine nationale Erlaubnis begründet werden muss.

Seinem rechtlichen Interesse an einer Bescheinigung bzw. an einer Feststellung des ihm aufgrund Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zukommenden Aufenthaltsrechtes wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Revisionswerber von Amts wegen gemäß § 4c AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist und ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer solchen Bewilligung zukommt, wenn er die genannten Voraussetzungen des ARB 1/80 erfüllt.

Hingegen begründet die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 keinen Anspruch auf die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, zumal die beantragte "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" eine darüberhinausgehende Berechtigung einräumt. Die Revision war daher abzuweisen.

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