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Beantragung einer Strafregisterbescheinigung durch eine rechtsanwaltliche Vertretung

Ro 2018/01/0001 vom 21. Juni 2018

Nach § 10 Abs. 3 Strafregistergesetz 1968 ist ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung abzulehnen, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller über ihre oder seine Person nicht ausweisen kann. Im vorliegenden Fall hatte der VwGH die Frage zu klären, ob es für die Überprüfung der Identität im Sinne dieser Bestimmung ausreicht, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt den Strafregisterauszug für die Mandantin oder den Mandanten beantragt oder ob dieser bzw. diese vor der Behörde persönlich erscheinen und sich dort ausweisen muss.

Der VwGH entschied, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nach der RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen. Daher ist sie oder er bei einem Einschreiten nach § 10 Strafregistergesetz 1968 auch verpflichtet, die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen. Die Behörde hat die besondere Vertrauensstellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes nach der RAO beweiswürdigend bei der Identitätsfeststellung zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall ist demnach das Verwaltungsgericht Wien zu Recht davon ausgegangen, dass dem Mitbeteiligten eine Strafregisterbescheinigung auszustellen war.

Download: Volltext der Entscheidung