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Gewaltsame Anhaltung durch Blockieren der Straße
Ro 2018/02/0010 vom 7. August 2018
Im vorliegenden Fall wurde der Mitbeteiligte von einem ihm nachfahrenden Polizeibeamten mittels Lautsprecher mehrmals aufgefordert stehen zu bleiben, weil dieser mit einem nicht zugelassenen Motorrad ohne Sturzhelm auf einer öffentlichen Straße fuhr. Der Mitbeteiligte blieb nicht stehen, sondern bog in einen Schotterweg ein, woraufhin der Polizeibeamte ihm folgte. Der Beamte wollte dem Mitbeteiligten mit dem Polizeifahrzeug in der Kurve den Weg blockieren, sodass dieser zum Anhalten gezwungen wird. Während des Überholens stießen beide Fahrzeuge zusammen, wobei der Mitbeteiligte zu Sturz kam und sich verletzte. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und erklärte die erzwungene Anhaltung für rechtswidrig, weil sie von der Ermächtigung nach § 97 Abs. 5 StVO zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung von Verkehrsteilnehmern nicht umfasst sei, zumal sich diese nur darauf beschränke, Fahrzeuglenker mittels optischer und/oder akustischer Zeichen anzuhalten.
Gegenständlich stand unbestritten fest, dass der Polizeibeamte dem Mitbeteiligten nachfuhr, ihn mehrmals erfolglos zum Anhalten aufforderte und sodann überholte, um ihm den Weg abzusperren und zum Anhalten zu zwingen. Diese Vorgangsweise ist als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Der VwGH hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf und hielt - u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH - fest, dass eine solche Maßnahme, die durch Blockieren der Fahrbahn ein Fahrzeug zum Anhalten bringen soll, grundsätzlich durch die Bestimmung des § 97 Abs. 5 StVO gedeckt ist. Ob die gesetzliche Ermächtigung im konkreten Fall allenfalls auf andere Weise überschritten oder missbraucht wurde bzw. ob der Mitbeteiligte aufgrund anderer Umstände in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, ist im fortgesetzten Verfahren zu klären.