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Übertragungsrechte für die Spiele der UEFA Champions League
Ro 2018/03/0016 vom 19. Juni 2018
§ 31c Abs. 1 ORF-G verbietet dem ORF, aus Programmentgelt zufließende Mittel in einer zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages nicht erforderlichen wettbewerbsverzerrenden Weise zu verwenden; insbesondere dürfen Mittel nicht verwendet werden, um Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen zu erwerben. Umgekehrt darf der ORF aus Programmentgelt zufließende Mittel zum Erwerb von Senderechten einsetzen, wenn der Erwerb zu einem nach kaufmännischen Grundsätzen gerechtfertigten, nicht überhöhten Preis erfolgt.
Im vorliegenden Fall beschwerte sich ein Privatsender, dass der ORF für den Erwerb der Übertragungsrechte für die Spiele der UEFA Champions League in drei Spielsaisonen weitaus mehr Geld geboten hatte als die privaten Rundfunkanbieter. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zwar das hohe Gebot des ORF, erblickte darin aber keinen überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preis, weil der ORF aufgrund von Reichweiten- und Werbetarifvorteilen höhere Werbeeinnahmen kalkulieren habe können als seine privaten Mitbewerber. Der ORF habe daher nicht gegen § 31c Abs. 1 ORF-G verstoßen.
Die zugelassene Revision gegen diese Entscheidung wurde vom VwGH abgewiesen. Der Gerichtshof gestand zwar zu, dass der ORF aufgrund seiner historisch gewachsenen Marktmacht ein höheres Angebot habe legen können als die privaten Rundfunkbetreiber und er insofern bevorzugt gewesen sei. Allerdings diene § 31c Abs. 1 ORF-G nicht dazu, unterschiedliche Marktmacht zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten in allgemeiner Art und Weise zu regulieren. Die beihilfenrechtlich ausgerichtete Norm verfolge vielmehr den spezifischen Zweck, eine Wettbewerbsverzerrung, die (unmittelbar) aus dem Einsatz von finanziellen Mitteln aus dem Programmentgelt seitens des ORF entstehe, zu verhindern. Diese Wettbewerbsverzerrung sei im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen.