Navigation
Inhalt
Zulässigkeit einer (alternativen) Erfüllung der Schulpflicht nach Nichtuntersagung häuslichen Unterrichts
Ro 2018/10/0004 vom 24. April 2018
Die allgemeine Schulpflicht kann einerseits in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen erfüllt werden, andererseits auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule die kein Öffentlichkeitsrecht besitzt oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Wird ein Kind zuhause oder in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht unterrichtet, ist jedoch vor Schulschluss durch eine Prüfung ein Nachweis über den Erfolg des Schulbesuchs abzulegen. Der Nachweis ist dann dem Landesschulrat vorzulegen (Externistenprüfungszeugnis). Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, hat der zuständige Landesschulrat anzuordnen, dass die Schulpflicht im Folgeschuljahr an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen ist.
Im gegenständlichen Fall stellte sich die Frage, ob eine solche Anordnung rechtens ist, wenn ein Kind am Unterricht an einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht teilnimmt (und ein entsprechendes Zeugnis dieser Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht vorlegt), obwohl für das betreffende Schuljahr ursprünglich die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt worden war, sodass nach den Regelungen über den häuslichen Unterricht eine Externistenprüfung abzulegen gewesen wäre.
Der VwGH führte aus, dass sich die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule wegen Nichtvorlage eines Externistenprüfungszeugnisses nicht auf den Fall bezieht, dass ein Schüler, statt am angezeigten und von der Behörde nicht untersagten häuslichen Unterricht teilzunehmen, eine der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienende Schule besucht.
Mit der Vorlage eines Zeugnisses einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht wurde die Erfüllung der Schulpflicht jedenfalls nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war.
Download: Volltext der Entscheidung