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Traktor-Führerscheinentzug wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung mit Kraftfahrzeug: Sinnesart des rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr ist entscheidend

Ro 2018/11/0003 vom 7. August 2018

Der VwGH behandelte in dieser Entscheidung die Frage, ob es nach der Begehung einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung (fallbezogen: Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h im Ortsgebiet) der Entziehung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung auch der Klasse F (Traktor) bedarf, obwohl mit einem Traktor kaum eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen werden kann.

Der VwGH hielt fest, dass dem Revisionswerber die Lenkberechtigung wegen Wegfalls seiner Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Dafür maßgebend ist, ob bei der betreffenden Person u.a. aufgrund einer erwiesenen bestimmten Tatsache (fallbezogen: Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h im Ortsgebiet) angenommen werden muss, dass die Person "wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr" gefährden wird. Entscheidend ist somit nicht bloß der Umstand, ob das gleiche Delikt wiederholt werden kann, sondern die aus der Deliktsbegehung hervorgetretene Sinnesart des rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr. Der Revisionswerber hat mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h ein - massiv - rücksichtloses Verhalten und eine diesbezügliche Sinnesart gezeigt. Ebenso liegt es auf der Hand, dass auch mit einem Fahrzeug der Klasse F ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr möglich ist. Es entspricht daher auch (bestehender) Judikatur des VwGH, dass die Nichteignung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit beim Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer geringen Bauartgeschwindigkeit (Traktor) nicht anders zu beurteilen ist als bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Download: Volltext der Entscheidung