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Einkommensteuer: Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren ohne Anwaltszwang nicht zwangsläufig erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Ro 2018/13/0002 vom 25. Juli 2018
In diesem Fall traf die Mutter eines Kindes mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und Kindesvater im Jahr 2013 eine Obsorgeregelung. In der Folge wurde das Kontaktrecht des Vaters zum Kind strittig. Im Rahmen des dazu geführten Verfahrens ließ sich die Mutter durch einen Rechtsanwalt vertreten, sodass Rechtsanwaltskosten anfielen. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob diese Kosten bei der Mutter eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 darstellen und damit abzugsfähig sind.
Das Bundesfinanzgericht ging - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - davon aus, dass die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
In der Entscheidung über die Revision führt der VwGH aus, gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 müssen außergewöhnliche Belastungen unter anderem zwangsläufig erwachsen. Prozesskosten erfüllen diese Voraussetzung nur ausnahmsweise. Kommt in Bezug auf ein Kind eine einvernehmliche Regelung betreffend die Obsorge oder das Kontaktrecht nicht zustande, ist es zur Wahrung des Wohles des Kindes erforderlich, eine gerichtliche Regelung herbeizuführen. Im gerichtlichen Verfahren über das Kontaktrecht besteht allerdings keine (absolute) Anwaltspflicht, weshalb es jedem Elternteil freisteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen oder die Interessen selbst wahrzunehmen. Aus diesem Grund sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der VwGH hob daher die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
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