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Kommunalsteuer: Betriebliche Nutzung des Firmenautos kein Gehaltsbestandteil der geschäftsführenden Organe

Ro 2018/15/0003 vom 19. April 2018

Eine GmbH hatte sich gegenüber ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Tragung seiner beruflich anfallenden Reisespesen verpflichtet. Zu diesem Zweck stellte die GmbH dem Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Der Geschäftsführer durfte das Kfz auch privat nutzen, wobei er aber die Kosten für die private Nutzung des Kfz der GmbH stets zu ersetzen hatte. Im Jahr 2015 betrug der auf die private Nutzung entfallende (und der GmbH ersetzte) Kostenanteil des Kraftfahrzeuges 20%.

Bei der Selbstberechnung der Kommunalsteuer für das Jahr 2015 berücksichtigte die GmbH die Kosten für das Kraftfahrzeug nicht.

Im Rahmen einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben setzte die Bürgermeisterin als Abgabenbehörde die Kommunalsteuer neu fest, wobei sie jene 80% der Kraftfahrzeugkosten, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ersetzt wurden (weil sie Fahrten im Interesse der GmbH betrafen), in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinbezog.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging in seiner Beschwerdeentscheidung davon aus, dass die Kosten für das dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer überlassene Kfz nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen seien.

Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erhob der Bundesminister für Finanzen gemäß § 15a Abs. 2 KommStG idF AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, Revision. Diese wurde vom VwGH abgewiesen:

Der VwGH bestätigte die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich und führte hierzu aus, gemäß § 5 Abs. 1 KommStG sind in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer Gehälter und sonstige Vergütungen von wesentlich beteiligten Gesellschaftern im Sinne des § 22 Abs. 2 EStG einzubeziehen. Die Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges durch die GmbH (für betriebliche Fahrten) hat keine beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu erfassenden Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 EStG zur Folge und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Das überlassene Kraftfahrzeug befindet sich im Betriebsvermögen der GmbH. Die mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängenden Aufwendungen der GmbH stellen Betriebsausgaben dar, die bei der Gewinnermittlung der GmbH zu berücksichtigen sind. Die vorliegende Konstellation ist nicht mit der Bezahlung von Kilometergeldern vergleichbar, mit welchen dem Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen für dienstliche Fahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug ersetzt werden.

Download: Volltext der Entscheidung