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Verspätete Einreichung der Einkommensteuererklärung: Verhältnis zwischen Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen

Ro 2016/15/0005 vom 13. September 2018

In diesem Fall ging es um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Finanzamt bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (nach § 135 BAO) wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen berücksichtigen muss, dass der Steuerpflichtige für die nicht rechtzeitig entrichtete Einkommensteuer auch Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO zu bezahlen hat. 

Der VwGH führte hierzu aus, der gesetzliche Zweck der Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß § 135 BAO besteht darin, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und die Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Mit Verspätungszuschlägen wird die Säumnis bei Erfüllung der Abgabenerklärungspflicht geahndet und werden die daraus für die Finanzverwaltung entstehenden Folgen und Risiken berücksichtigt. Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO sollen hingegen mögliche Zinsvor- bzw. -nachteile ausgleichen, die sich aus der erst spät erfolgten Abgabenfestsetzung ergeben. Anspruchszinsen nach § 205 BAO sind somit weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe, sondern Ausgleich für die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen. 

Folglich lassen die Anspruchszinsen nach § 205 BAO die Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung unberührt. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Anspruchszinsen und der Verspätungszuschläge, kommt eine Anrechnung der Anspruchszinsen auf die Verspätungszuschläge nicht in Betracht. Der Umstand, dass Anspruchszinsen angefallen sind, steht der Ausschöpfung des Höchstbetrages des Verspätungszuschlages nach § 135 BAO nicht entgegen, wenn die übrigen Ermessenskriterien - insbesondere das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten sowie der Grad des Verschuldens - erheblich ins Gewicht fallen. Eine Berücksichtigung von aus der verspäteten Steuererklärung resultierenden Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen bei der Bemessung der Höhe der Verspätungszuschläge würde allerdings eine fehlerhafte Ermessensübung darstellen, wenn für denselben Zeitraum auch Anspruchszinsen anfallen. 

Da die Ermessensentscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Revisionsfall die vom Gesetz vorgegebenen Schranken nicht überschritten hatte, wies der VwGH die Revision als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung