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§ 49c SPG: Zur Qualifizierung als "Sportgroßveranstaltung" (gegenständlich: Test-Fußballspiel)
Ra 2017/01/0055 vom 14. Dezember 2018
Gemäß § 49c SPG kann einer Person von Sicherheitsbehörden aufgetragen werden, persönlich bei einer Sicherheitsbehörde bzw. der Polizei zu erscheinen um dort u.a. über die Folgen von Gewaltdelikten bei Sportgroßveranstaltungen belehrt zu werden. Eine solche Belehrung setzt voraus, dass die Person im Zusammenhang mit einer (nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden) Sportgroßveranstaltung ein bestimmtes gefährliches Verhalten gesetzt bzw. gegen ein Betretungsverbot verstoßen hat oder eine behördliche (negative) Verhaltensprognose vorliegt und iSd Bestimmung angenommen werden kann, die Person würde im Zusammenhang mit einer (weiteren) Sportgroßveranstaltung einen (weiteren) gefährlichen Angriff bzw. ein (weiteres) entsprechendes Verhalten setzen.
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, wann eine "Sportgroßveranstaltung" im Sinne des § 49c SPG vorliegt.
Jedenfalls unter Sportgroßveranstaltungen sind Sportveranstaltungen internationalen Formats zu verstehen; wie etwa Sportveranstaltungen im Rahmen von Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften. In anderen Fällen hat die zuständige Behörde ex ante, also im Voraus, zu beurteilen ob eine "Sportgroßveranstaltung" vorliegt; maßgebend ist die erwartete Besucherzahl. Ausgehend von den Gesetzesmaterialien wird eine Sportgroßveranstaltung im Regelfall bei einer erwarteten Zuseherzahl von wenigstens 3.000 Personen anzunehmen sein. Wird diese (prognostizierte) Zuseherzahl unterschritten können ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein; z.B. besondere (Begleit-) Umstände der Sportveranstaltung oder die voraussichtlich erforderliche - erhöhte - Anzahl von Personen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber gemäß § 49c SPG aufgetragen zur Polizeiinspektion zu kommen, weil er bei einem Testspiel von zwei Fußballmannschaften der ersten bzw. zweiten Bundesliga mehrmals auf eine andere Person eingeschlagen, dieser dabei auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei die Schneidezähne ausgeschlagen hatte. Unstrittig war, dass der Revisionswerber dadurch einen gefährlichen Angriff iSd § 49c SPG begangen hatte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte in seiner Entscheidung zwei Fußballspiele - darunter das gegenständliche - als "Sportgroßveranstaltung". Weil aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht hervorging, von welchen konkreten Besucherzahlen in beiden Fällen bei einer ex-ante Beurteilung auszugehen war bzw. welche sonstigen besonderen Umstände die Annahmen das Vorliegen von Sportgroßveranstaltungen gerechtfertigt hätten, hob der VwGH das Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.Download: Volltext der Entscheidung