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Umweltinformationsgesetz: Recht auf Einsichtnahme in das Sicherheitskonzept einer Betriebsanlage

Ra 2017/04/0130 bis 0132 vom 26. Juni 2019

Im vorliegenden Fall betreibt die mitbeteiligte Partei eine Betriebsanlage zum Vertrieb von Flüssiggas und legte der belangten Behörde ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne der Bestimmung § 84e GewO 1994 (Sicherheitskonzept) vor. Die revisionswerbenden Parteien, Anrainer der Betriebsanlage, stellten einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des Sicherheitskonzeptes. Dieser wurde von der Behörde zurückgewiesen; die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

Nach § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen (iSd § 2 UIG), die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt.

Der VwGH hielt fest, dass ein Sicherheitskonzept, zu dessen Erstellung eine Betriebsinhaberin bzw. ein Betriebsinhaber gemäß § 84e GewO 1994 verpflichtet ist, eine Umweltinformation nach dem UIG darstellt, weil dessen Inhalt die Maßnahmen festlegen soll, die zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind. Die revisionswerbenden Parteien haben demnach nach den Bestimmungen des UIG unabhängig von einer Parteistellung im gewerbebehördlichen Verfahren ein Recht auf Zugang zu dem als Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG zu qualifizierenden Sicherheitskonzept der benachbarten Betriebsanlage. Das angefochtene Erkenntnis war daher aufzuheben.

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