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§ 2 Z 43 KFG: Zum Begriff "historisches Fahrzeug"
Ra 2017/11/0302 vom 4. April 2019
Aus der mit der 19. KFG-Novelle eingeführten Legaldefinition des historischen Kraftfahrzeugs (§ 2 Z 43) lässt sich zwar schon dem Wortlaut nach entnehmen, dass ein Kraftfahrzeug, soll es als historisches Kraftfahrzeug gelten, in einem näher zu bestimmenden Maß erhaltungswürdig sein muss. Die Legaldefinition gibt aber selbst keine näheren Anhaltspunkte für die Kriterien der Erhaltungswürdigkeit. Auch die Gesetzesmaterialien bieten hiefür keinen Aufschluss. Für die Rekonstruktion des Begriffsverständnisses, dass der Gesetzgeber von "erhaltungswürdig" bzw. "Erhaltungswürdigkeit" hatte, kann - freilich nur als Auslegungshilfsmittel - auf jenes Verständnis dieser Begriffe zurückgegriffen werden, das sich aus im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 19. KFG-Novelle existierenden untergesetzlichen Vorschriften ergibt. Es besteht kein Einwand dagegen, dafür auch einschlägige Erlässe heranzuziehen.
Dem Erlass des damaligen Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu historischen Kraftfahrzeugen aus 1995 ist zu entnehmen, dass schon vor Erlassung der 19. KFG-Novelle dem Erhaltungszustand einerseits und der Erhaltungswürdigkeit andererseits besondere Bedeutung beigemessen wurden. Ganz offenkundig bestand die Überzeugung, dass ein Kraftfahrzeug nur dann als historisches Kraftfahrzeug in Betracht kam, wenn wenigstens die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge, zu denen auch die Radaufhängungen zählten, im Originalzustand erhalten waren. Auf "zeitgenössischen Ersatz" wurde insofern Bezug genommen, als dieser "nur zulässig", mithin die Einstufung als historisches Kraftfahrzeug nicht hindernd, sein sollte, soweit der Grundcharakter des Fahrzeugs und die technischen Konstruktionsmerkmale nicht verändert wurden. Der VwGH legt dieses - restriktive - Verständnis des Begriffs "historisches Kraftfahrzeug", insbesondere hinsichtlich der die Erhaltungswürdigkeit bestimmenden Originalität eines Kraftfahrzeugs, seiner Auslegung des Begriffs im KFG 1967 zugrunde.