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Einkommensteuer: Zahlung für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Ra 2017/13/0040 vom 12. September 2018
Strittig war in diesem Fall, ob die Aufwendungen einer behinderten Person, im konkreten Fall einer Pensionistin mit Behinderung, für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerberechnung absetzbar sind.
Privataufwendungen müssen sowohl zwangsläufig wie auch außergewöhnliche sein, damit sie einkommensteuerliche nach § 34 EStG absetzbar sind. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht gingen von der Nichtabsetzbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen aus und begründeten dies mit dem Fehlen der Außergewöhnlichkeit der Zahlungen.
Der VwGH gab der außerordentlichen Revision der Pensionistin Folge und hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf, weil es rechtswidrig war, die einkommensteuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für "Essen auf Rädern" zu versagen.
Der VwGH führte aus, eine Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine bloß gelegentliche, sondern um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung mittels fremd hergestellter und nach Hause zugestellter Hauptmahlzeiten handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Zudem bilden aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen den Maßstab für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit; dabei geht es darum, dass der laufende Erwerb außer Haus zubereiteter Speisen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Umständen nicht mehr als "außergewöhnlich" beurteilt werden kann, was einer steuerlichen Absetzbarkeit entgegen stünde.
Im Einzelfall ist es auch möglich, dass zwar der Aufwand für den laufenden Erwerb fremd zubereiteter Mahlzeiten im Hinblick auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht außergewöhnlich ist, sehr wohl aber der zusätzliche Aufwand für die tägliche Zustellung der Speisen nach Hause; in einem solchen Fall wäre nur der Aufwand für die tägliche Zustellung von "Essen auf Rädern" steuerlich absetzbar.
Download: Volltext der Entscheidung