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VwGH zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung bei unterjährigem Zuzug nach Österreich
Ra 2017/15/0034 vom 31. Jänner 2019
Ein Dienstnehmer verfügte bis zum 30. September 2014 nur über einen Wohnsitz in Deutschland und bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus der Vermietung von zwei in Österreich gelegenen Wohnungen zu Wohnzwecken. Am 1. Oktober 2014 trat der Dienstnehmer ein Dienstverhältnis in Österreich an und verlegte seinen Wohnsitz nach Österreich. Der Dienstnehmer erklärte hinsichtlich der Umsatzsteuer, für das Jahr 2014 bei den Umsätzen aus der Wohnungsvermietung die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu wollen.
Das Finanzamt erließ für das Jahr 2014 einen Umsatzsteuerbescheid, in welchem die im Zeitraum Jänner bis September vereinnahmten Mieterlöse als umsatzsteuerpflichtig und die Mieterlöse des Zeitraumes Oktober bis Dezember als unecht steuerbefreit behandelt wurden.
Das Bundesfinanzgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde Folge. Die Beurteilung, ob jemand Kleinunternehmer sei oder nicht, erfordere die Betrachtung des gesamten Unternehmens im ganzen Kalenderjahr, weil die Umsatzgrenze von 30.000 €, die nicht überschritten werden dürfe, auf das Kalenderjahr abstelle. Daraus ergebe sich, dass sich die Kleinunternehmerregelung nur auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen könne.
Das Finanzamt erhob gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision.
Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig auf: Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen. Bei Dauerleistungen, die zu regelmäßigen Abrechnungen führen, wie insbesondere bei der Vermietung, wird die Leistung nach Maßgabe der einzelnen Abrechnungsperioden (Monate) erbracht. Nach Art. 283 Abs. 1 Buchstabe c der MwStSystRL darf der Mitgliedstaat die Kleinunternehmerregelung nur auf Leistungen anwenden, bei denen der Steuerpflichtige im Inland ansässig ist. Dieser Inhalt der Richtlinie ist bei Interpretation der in Umsetzung der Richtlinienbestimmung ergangenen nationalen Regelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu beachten. Bei Dauereistungen, wie eben der Vermietung, darf die Kleinunternehmerregelung sohin nur für jene Monate zur Anwendung kommen, in denen der Vermieter im Inland ansässig ist.
Die Vermietung der beiden Wohnungen erfolgte in den Monaten Jänner bis September 2014 durch einen - bei Leistungserbringung - im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen. Für diesen Zeitraum hat sohin keine Berechtigung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 bestanden. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes war insoweit rechtswidrig.