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Umsatzsteuer: Steuerschuld bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994
Ra 2017/15/0067 vom 27. Februar 2019
In diesem Fall wurde eine GmbH mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt. Auf der Schlussrechnung vermerkte die GmbH, dass die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf die Leistungsempfängerin übergeht. In § 19 Abs. 1a UStG 1994 hat der nationale Gesetzgeber den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen daran geknüpft, dass der Empfänger entweder ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt ist, oder ein Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Das Finanzamt kam zur Ansicht, dass ein Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 gegenständlich nicht möglich sei, weil die Leistungsempfängerin selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern als Bauträgerin auftritt. Es schrieb daher die Umsatzsteuer der GmbH vor.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab. Die GmbH sei weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt gewesen noch erbringe sie üblicherweise selbst Bauleistungen. Damit lägen die materiellen Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 nicht vor. Das Bundesfinanzgericht meinte zudem, die GmbH hätte leicht durch einen Blick auf die Homepage der Leistungsempfängerin erkennen können, dass diese Leistungsempfängerin Eigentümerin des Gebäudes war, an welchem die Trockenbauarbeiten vorgenommen wurden, und damit nicht selbst mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt sein konnte. Daher könne sich die GmbH auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Der von der GmbH angerufene VwGH hielt diese Ausführungen für nicht schlüssig. Auf der Homepage finde sich bloß die Information, dass die Leistungsempfängerin Eigentümerin des Gebäudes war, an dem die Trockenbauarbeiten durchgeführt wurden. Diese Information taugt für sich genommen jedoch nicht, einen Übergang der Steuerschuld verneinen zu können. Die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Gebäude schließen nämlich nicht aus, dass die Leistungsempfängerin üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Feststellungen über den Betriebsgegenstand der Leistungsempfängerin wurden nicht getroffen. Solcher Feststellungen hätte es aber bedurft, um in der Folge beurteilen zu können, ob es sich bei der Leistungsempfängerin um eine Person handelt, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise Bauleistungen erbringt. Im Übrigen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass bei der Leistungsempfängerin hinsichtlich einzelner Wohnungen eine "Beauftragung mit Bauleistungen" vorgelegen haben könnte.
Aus diesem Grund hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.