Navigation
Inhalt
Umsatzsteuersatz bei Tageszeitungen mit Online-Zugang
Ra 2017/15/0091 vom 22. November 2018
In diesem Fall betrieb eine Aktiengesellschaft ein Medienunternehmen, das eine Tageszeitung herausbringt. Die Aktiengesellschaft bot ihren Kunden die Tageszeitung in Form eines Print-Abonnements, aber auch in Form eines (preisgünstigeren) reinen Online-Abonnements an. Den Abonnenten des Print-Abonnements wurde allerdings ohne Aufpreis auf Wunsch auch ein Online-Zugang eingeräumt (Diese Möglichkeit nutzten allerdings weniger als 1% der Print-Abonnenten regelmäßig). Die Aktiengesellschaft unterwarf das Entgelt für das Print-Abonnement samt Online-Zugang zur Gänze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Entgelt für das Print-Abonnement samt Online-Zugang auf die Lieferung der Zeitung (Steuersatz 10%) und die Zurverfügungstellung des Online-Zuganges (Steuersatz 20%) aufzuteilen sei.
Das Bundesfinanzgericht gab den dagegen von der Aktiengesellschaft erhobenen Beschwerden statt und ging davon aus, dass der Online-Zugang im Rahmen des Print-Abonnements eine unselbständige Nebenleistung darstelle. Das Finanzamt erhob Revision.
Der VwGH führte hierzu aus, unabhängig davon, ob es sich bei der Lieferung der gedruckten Tageszeitung und der Zugänglichmachung der digitalen Ausgabe umsatzsteuerlich um zwei eigenständige Leistungen handelt, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Aktiengesellschaft durch die Zurverfügungstellung eines Online-Zuganges an die Print-Abonnenten kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist und sie diese Leistung nach eigenen Angaben auch ohne Aufpreis einräumte. Im Hinblick auf die unstrittige Interessenslage der Kunden des Print-Abonnements an dem in Rede stehenden Online-Zugang (95% der Print-Abonnenten nutzten den digitalen Zugang überhaupt nicht, nur rund 4% griffen sporadisch und weniger als 1% regelmäßig auf die Online-Ausgabe zu) kann kein Teil des Printabonnementpreises der Zugänglichmachung der Online-Ausgabe zugerechnet werden. Aus diesem Grund erwies sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als im Ergebnis richtig, weshalb der VwGH die Revision als unbegründet abwies.Download: Volltext der Entscheidung