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Umsatzsteuer: Keine Steuernachsicht bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

Ra 2017/15/0102 vom 13. September 2018

In diesem Fall erbrachte eine deutsche Gesellschaft Dienstleistungen an eine österreichische GmbH. Die von der deutschen Gesellschaft ausgestellte Rechnung wies österreichische Umsatzsteuer aus; die österreichische GmbH zahlte den gesamten Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) an die deutsche Gesellschaft und machte die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. In der Folge stellte sich heraus, dass die Erbringung der Dienstleistung keine Umsatzsteuerpflicht bei der deutschen Gesellschaft auslöst, weil auf den Vorgang das System des "Reverse Charge" angewendet werden muss, sodass die österreichische GmbH als Leistungsemfänger der Steuerschuldner ist. 

Das österreichische Finanzamt versagte der österreichischen GmbH den Vorsteuerabzug für die unrichtig in der Rechnung der deutschen Gesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuer.

Die österreichische GmbH versuchte, eine Berichtigung der Rechnung durch die deutsche Gesellschaft zu erreichen; die deutsche Gesellschaft war aber mittlerweile insolvent geworden.

Die österreichische GmbH beantragte sodann beim Finanzamt, ihr Abgabenschulden in Höhe der unrichtig in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (also der nicht anerkannten Vorsteuer) nach § 236 Bundesabgabenordnung nachzusehen.

Das Finanzamt und im Beschwerdeverfahren das Bundesfinanzgericht verneinten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht.

Die von der österreichischen GmbH gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes erhobene außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht im Einklang mit Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stehe.

Der VwGH führte hierzu aus, in der Tat folge aus dem Urteil des EuGH vom 26. April 2017, C-564/15, Tibor Farkas, dass es in Reverse-Charge-Fällen Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung einer "zu Unrecht" in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend macht, wenn die Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Leistungserbringer (wegen dessen Insolvenz) nicht erlangt werden kann und dieser die Umsatzsteuer vorher an das Finanzamt gezahlt hat. Allerdings hat der EuGH noch nicht geklärt, ob es in diesem Zusammenhang auch darauf ankommt, welche zivilrechtliche Vereinbarung über den Werklohn bzw. Kaufpreis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsbezieher getroffen worden ist (z.B. eine Vereinbarung über einen Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer oder aber eine Bruttopreisvereinbarung) bzw. ob die Vertragsparteien bei der Preisvereinbarung überhaupt auf die Umsatzsteuer Bedacht genommen haben. Es ist also insbesondere ungeklärt, ob es bei einer zivilrechtlichen Bruttopreisvereinbarung überhaupt eine "zu Unrecht" in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geben kann, deren Rückzahlung der Leistungsempfänger vom Leistungserbringer aus zivilrechtlicher Sicht durchsetzen könnte.

Jedenfalls wird aber vom EuGH ein unmittelbarer Anspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung der Umsatzsteuer in jenen Fällen nicht angenommen, in denen die vorherige Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt unterblieben ist; der Steuerverwaltung darf nämlich aus diesem Vorgang kein Schaden entstehen. 

Im vorliegenden Fall behauptet die österreichische GmbH in ihrer Revision nicht, dass die vom deutschen Unternehmer in der Rechnung verzeichnete Mehrwertsteuer von diesem an das österreichische Finanzamt abgeführt wurde. Damit besteht aber von vornherein kein Anspruch auf Erstattung zugunsten der österreichischen GmbH, weshalb die österreichische GmbH aus diesem Titel auch keine Nachsicht verlangen kann und das Bundesfinanzgericht im Ergebnis richtig entschieden hat.

Die Revision wurde daher zurückgewiesen, weil somit keine für den Ausgang des Verfahrens relevanten Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, aufgeworfen wurden.

Download: Volltext der Entscheidung