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§ 28 StbG: Minderjährige haben einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft, wenn es dem Kindeswohl entspricht
Ra 2018/01/0076 vom 15. Mai 2019
Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG ist einer minderjährigen Antragstellerin bzw. einem minderjährigen Antragsteller die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit zu bewilligen, wenn es dem Kindeswohl entspricht (unabhängig von für den Tatbestand in Z 1 normierten Voraussetzungen). Minderjährige haben nach dieser Bestimmung allein aus dem Grund, dass es dem Kindeswohl entspricht, unmittelbar einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft.
Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist nicht erst dann zu bewilligen, wenn deren Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung der Bewilligung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Bewilligung der beantragten Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht. Das "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und den Gerichten zu beurteilen ist. In § 138 Z 4 ABGB werden die Förderung u.a. der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.