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Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Verlust der Unionsbürgerschaft
Ra 2018/01/0477 vom 30. September 2019
Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Im konkreten Fall ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Revisionswerberin durch antragsgemäßen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Da damit für die Revisionswerberin gleichzeitig der Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden ist, ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen dieses Verlusts der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.
Mangels entsprechender Verhältnismäßigkeitsprüfung war das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
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