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§ 102 Abs. 1 KFG: Verpflichtung des Lenkers, sich von der Vorschriftsmäßigkeit des Kfz zu überzeugen, umfasst auch Radar- oder Laserblocker

Ra 2018/02/0076 vom 15. April 2019

Nach § 102 Abs. 1 KFG darf ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sich die Lenkerin bzw. der Lenker - soweit dies zumutbar ist - davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Radarwarngeräte und Laserblocker dürfen nach § 98a KFG weder am Kraftfahrzeug angebracht noch in solchen mitgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von 350,- € verhängt, weil an dem von ihm gelenkten Auto ein erkennbarer "Radar- oder Laserblocker" angebracht war. Seiner Angabe, nichts von dem in das Fahrzeug seines Arbeitgebers eingebauten Radar- oder Laserblocker gewusst zu haben, folgte die Behörde nicht. 

Der VwGH hielt fest, dass der klare Wortlaut des § 102 Abs. 1 KFG ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften umfasst, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich die Lenkerin bzw. der Lenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat. Das Verwaltungsgericht ging verfahrensrechtlich einwandfrei und in vertretbarer Beweiswürdigung im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze davon aus, dass dem Revisionswerber zumindest das im Handschuhfach eingebaute Steuerungselement des Radar- oder Laserblockers im Laufe seiner mehrfachen Fahrten mit dem Fahrzeug aufgefallen sein musste. Weil in der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden, wies der VwGH die Revision zurück.
 

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