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§ 22 VStG: Tatbestandliche Handlungseinheit
Ra 2018/02/0107 bis 0108 vom 19. Dezember 2018
Treffen mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, gilt für das Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip (nach § 22 VStG); danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammentraten. Auch ein Fahrlässigkeitsdelikt kann bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Einheit beurteilt werden. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass die Täterin oder der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.
Im konkreten Fall verhängte die Behörde über die Revisionswerberin, ein Vorstandsmitglied eines Schienenverkehrsunternehmens, mehrere Geldstrafen, weil bestimmte Prüfbefunde bzw. deren Kopien betreffend mehrere kraftbetriebene Zugtüren nicht - wie gesetzlich vorgesehen - an deren jeweiligen Einsatzort, sondern am Heimatbahnhof des Zuges aufbewahrt wurden; bestraft wurde die Revisionswerberin pro beanstandeter Tür. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Straferkenntnisse und ging davon aus, dass jede der verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen für sich alleine genommen den anwendbaren Regelungen der AM-VO unterworfen sei.
Der VwGH hielt fest, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen ist, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können. Der VwGH kam vorliegend zum Ergebnis, dass das Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden für kraftbetriebene Türen an deren Einsatzort nach § 11 AM-VO - dem Fahrzeug - als tatbestandliche Handlungseinheit ieS zu qualifizieren war. Es wäre somit nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen gewesen.