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Zur Verhandlungspflicht bei Richterwechsel
Ra 2018/02/0260 bis 0261 vom 26. April 2019
Nach § 25 Abs. 7 VwGVG ist eine Verhandlung u.a. zu wiederholen, wenn die Rechtssache einer anderen Richterin bzw. einem anderen Richter zugewiesen wurde. Der VwGH hatte die Frage zu behandeln, ob diese Bestimmung auch im Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet.
Im vorliegenden Fall erklärten die revisionswerbenden Parteien ihr Einverständnis zur Verwertung der Beweisergebnisse, die im Rahmen einer vor dem Richterwechsel durchgeführten Verhandlung erhoben wurden. Sie verzichteten jedoch nicht ausdrücklich auf die Wiederholung dieser Verhandlung (gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG), sondern beantragten die Einvernahme eines Zeugen.
Der VwGH hielt fest, dass die Bestimmung des § 25 Abs. 7 VwGVG auch im Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet. Vor dem Hintergrund der ausdrücklich beantragten Vernehmung eines Zeugen konnte im konkreten Fall nicht angenommen werden, dass die revisionswerbenden Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet hätten. Er hob daher das angefochtene Erkenntnis auf.