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Strafe wegen Störung der Nachtruhe durch Silierarbeiten

Ra 2018/03/0027 vom 5. September 2018

Nach § 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Von diesem Verbot ausnahmsweise nicht berührt werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 3 TLPG).

In der vorliegenden Entscheidung wurde über den Revisionswerber nach dem TLPG eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt, weil er an einem Tag von ca. 23 Uhr bis 3 Uhr in der Früh Silierarbeiten durchgeführt hatte. Durch die dadurch entstehenden sehr lauten Motoren- und Maschinengeräusche wurden Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört. Nach Ansicht der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes habe keine betriebliche Notwendigkeit die Arbeiten in der Nacht durchzuführen bestanden, noch habe es unvorhergesehene Ereignisse gegeben, welche ein Silieren in der Nacht notwendig gemacht hätten.

Der VwGH hatte sich aufgrund der vorliegenden außerordentlichen Revision damit zu befassen, ob die konkret durchgeführten Arbeiten der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 3 TLPG entsprachen.

Nach den Gesetzesmaterialien und der ständigen Rechtsprechung ist u.a. entscheidend, ob die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden; dies gilt insbesondere für den Zeitraum von 22 Uhr in der Nacht bis 6 Uhr in der Früh. Tätigkeiten, die störenden und ungebührlichen Lärm in dieser Zeit der Nachtruhe bewirken, sind grundsätzlich zu unterlassen. 

Der VwGH hielt fest, dass die Ausnahmebestimmung nach § 5 Abs. 3 TLPG grundsätzlich restriktiv zu verstehen ist und nicht zu Rücksichtslosigkeit ermächtigt. Es kommt darauf an, ob die für den jeweiligen Bereich übliche Wirtschaftsführung eine Abweichung vom Verbot des § 1 Abs. 1 TLPG unbedingt erfordert. Die Ausnahme darf daher gerade in der Nacht nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden; daher soweit sie durch Maßnahmen der Planung und Organisation der betrieblichen Tätigkeit nicht vermeidbar sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass es dem Revisionswerber im konkreten Fall möglich gewesen wäre, diese Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe bzw. mit einer ungleich geringeren Beeinträchtigung durchzuführen. Der VwGH bestätigte die Ansicht des Verwaltungsgerichtes und führte aus, dass die vorliegende massive Beeinträchtigung der Nachtruhe von der Ausnahmeregelung nicht mehr als gedeckt angesehen werden kann. Er wies die Revision als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung