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Bei Nichtanhalten bei rotem Licht vor Eisenbahnkreuzung kommt Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht
Ra 2018/03/0098 vom 19. Dezember 2018
Dem Mitbeteiligten wurde gegenständlich zur Last gelegt, nicht an einer durch Lichtzeichen mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung angehalten zu haben, obwohl das rot blinkende Licht geleuchtet habe. Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und erteilte dem Mitbeteiligten eine Ermahnung.
Nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH müssen die genannten Umstände kumulativ vorliegen. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der VwGH hielt fest, dass im konkreten Fall schon die erste Voraussetzung, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vorlag. Der Einhaltung des Haltegebots vor einer Eisenbahnkreuzung bei rotem Licht kommt große Bedeutung für die Sicherheit des Verkehrs und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer auf der Straße und Schiene zu, können doch Unfälle an Eisenbahnkreuzungen insbesondere zu hohen Verlusten an Menschenleben und/oder einer massiven Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen führen. Die auch für die Ermahnung notwendigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen somit nicht vor. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.