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Zur Erklärung nach § 34a Rechtsanwaltsordnung
Ra 2018/03/0104 bis 0106 vom 8. April 2019
Erlischt die Berechtigung zur Ausübung einer Rechtsanwaltschaft ist nach der RAO durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Kammerkommissärin bzw. ein Kammerkommissär zu bestellen (§ 34a Abs. 2 RAO), es sei denn, eine geeignete Rechtsanwältin bzw. ein geeigneter Rechtsanwalt erklärt sich bereit, die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen; es dürfen jedoch keine Gründe bekannt sein, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch die sich anbietende Person sprechen (§ 34a Abs. 5 RAO).
Der VwGH setzte sich vorliegend mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen die Bestellung einer Kammerkommissärin bzw. eines Kammerkommissärs (nach § 34a Abs. 5 RAO) zu unterbleiben hat, wenn eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt (rechtzeitig) anzeigt, die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen.
Im gegenständlichen Fall waren der Erst- und der Zweitrevisionswerber alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer bzw. Mitgesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH, nämlich der drittrevisionswerbenden Partei. Der Erstrevisionswerber verzichtete aus näher angeführten Gründen auf seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der Zweitrevisionswerber, der die Stellung nach wie vor innehatte, erklärte sich fristgerecht bereit, die ansonsten einer Kammerkommissärin bzw. einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben in Bezug auf den scheidenden Erstrevisionswerber wahrzunehmen. Der zuständige Ausschuss der Rechtsanwaltskammer lehnte die Anzeige des Zweitrevisionswerbers ab, u.a. weil der Zweitrevisionswerber aufgrund seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der Rechtsanwalts-GmbH "befangen" bzw. in einem Interessenskonflikt gefangen sei. Das Landesverwaltungsgericht teilte die rechtliche Sichtweise und bestätigte die Entscheidung.
Ziel der Bestimmung § 34a Abs. 5 RAO ist, den geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen. Das wird durch die Übernahme der Aufgaben durch einen Mitgesellschafter oder eine Mitgesellschafterin regelmäßig erfüllt. Seine Bereitschaft, anstelle des Kammerkommissärs oder der Kammerkommissärin einzuschreiten, kann auch nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil er oder sie wirtschaftlich am Erfolg der Rechtsanwalts-GmbH interessiert ist. Gründe, die gegen die Übernahme der Aufgaben durch einen Kanzleipartner bzw. Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft sprechen, liegen aber dann vor, wenn die verlässliche Erfüllung der Aufgaben (§ 34a Abs. 2 RAO) durch die betreffende Person nicht erwartet werden kann oder zumindest ein Interessenkonflikt vorliegt, der Zweifel an der verlässlichen Erfüllung der Aufgaben begründet.
Nach Ansicht des VwGH war es im konkreten Fall auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht rechtens, die Anzeige des Zweitrevisionswerbers, mit dem dieser sich bereit erklärte, die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen, abzulehnen und einen Kammerkommissär zu bestellen. Er hob daher das Erkenntnis in diesem Umfang auf.