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Kommentar auf Facebook kann als Anstandsverletzung im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei bestraft werden

Ra 2018/03/0110 vom 19. Dezember 2018

Im vorliegenden Fall wurde der Mitbeteiligte von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen der Übertretung des § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetzes in fünf Fällen für schuldig erkannt und mit Geldstrafen von jeweils € 50,-- bestraft, weil er in einer Facebook-Gruppe Kommentare verfasst und veröffentlicht hatte, die den öffentlichen Anstand verletzt hätten. Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte das Strafverfahren ein, weil das Verhalten des Mitbeteiligten an eine über die örtliche Gemeinschaft hinausgehende Öffentlichkeit trete und deshalb nach dieser Bestimmung nicht strafbar sei.

Gemäß § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen. Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei, welche in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Die örtliche Sicherheitspolizei ist jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (gegenständlich: zur Wahrung des öffentliche Anstandes).

Der VwGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob das Verhalten, welches unter Verwendung von Facebook an eine über die örtliche Gemeinschaft hinausgehende Öffentlichkeit tritt, nach § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei bestraft werden kann. 

Er hielt fest, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Recht davon ausging, dass der Mitbeteiligte durch seine unflätigen Kommentare auf der näher bezeichneten Facebook-Seite die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit verletzt hatte und dass diese Tatbegehungen jeweils öffentlich erfolgten. Die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, dass es sich dabei um keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei handle, teilte der VwGH jedoch nicht. Er führte - bezugnehmend auf Rechtsprechung des VfGH - aus, dass auch ein Kommentar auf Facebook bei ausreichender Verknüpfung mit lokalen Verhältnissen (etwa weil sie justizielle Strafverfahren oder Amtsträger betrafen, die einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hatten) als Anstandsverletzung im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei geahndet werden kann. Weil diesbezügliche Feststellungen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes fehlten, hob der VwGH das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auf.

Download: Volltext der Entscheidung