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Logo eines Tierschutzvereines verstößt gegen das Rotkreuzgesetz

Ra 2018/03/0129 vom 19. Dezember 2018

Nach § 8 Abs. 1 lit d Rotkreuzgesetz ist es verboten Zeichen und Bezeichnungen zu verwenden, die eine Nachahmung des roten Kreuzes darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnten oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen.

Im vorliegenden Fall verhängte die zuständige Bezirkshauptmannschaft über die Revisionswerberin eine Geldstrafe von € 2.000,--, weil diese als Präsidentin eines näher genannten Tierschutzvereines zu verantworten habe, dass in einem bestimmten Zeitraum auf der Homepage des Vereines sowie auf sämtlichen Geschäftspapieren, Broschüren und Fahrzeugen ein Logo verwendet wurde, welches eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens darstelle, obwohl diesbezüglich keine Ermächtigung des Roten Kreuzes vorlag. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ab. Gegen diese Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben. 

Mit Verweis auf das Erkenntnis vom 18. Oktober 2016, Ra 2016/03/0071, führte der VwGH aus, dass er in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt hatte, dass die Verwechslungsgefahr bei Nachahmung des Rotkreuzzeichens nicht schon dann beseitigt ist, wenn das verwendete Zeichen im Farbton von jenem des Roten Kreuzes abweicht (hier: orange Farbe). Auch eine Abweichung in der Form (gegenständlich wurden u.a. am oberen Ende Tierohren stilisiert) beseitigt die Verwechslungsgefahr nicht, wenn die Grundform des durch das Rotkreuzgesetz geschützten Zeichens bestehen bleibt. Am Maßstab der strengen Rechtsprechung zum Verbot der Nachahmung des Rotkreuzzeichens, die ihre Grundlage in den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs und der daraus resultierenden Stellung des Roten Kreuzes hat, stellte das Logo des Tierschutzvereines verglichen mit dem gesetzlich geschützten Rotkreuzzeichen eine Nachahmung dar, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte. Der VwGH wies daher die Revision zurück.

Download: Volltext der Entscheidung