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Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG: Mit Tod des zur Vertretung nach außen Berufenen erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe gegenüber juristischer Person

Ra 2018/04/0074 bis 0075 vom 22. Mai 2019

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften (u.a.) juristische Personen für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Dabei handelt es sich um eine Solidarhaftung, die einen rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Strafausspruch gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten voraussetzt. Dementsprechend fällt mit der Aufhebung des Strafausspruches notwendig auch der Haftungsausspruch weg. Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet somit keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen. Es handelt sich insofern um eine Haftung im Sinne des § 1357 ABGB ("Bürge-und Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruches mit dem Tod des Bestraften gemäß § 14 Abs. 2 VStG. Andernfalls würde die Zahlungspflicht im Fall des Todes des Bestraften allein beim Haftungspflichtigen verbleiben, weil ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen gemäß § 1358 ABGB wegen Zahlung einer fremden Schuld im Innenverhältnis gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Bestraften im Hinblick auf die dem Rechtsnachfolger gemäß § 14 Abs. 2 VStG zukommende Einrede der mangelnden Vollstreckbarkeit nicht möglich ist.

Im konkreten Fall erlosch demnach mit dem Tod des Erstrevisionswerbers, der den zweitrevisionswerbenden Verein nach außen vertrat, nicht nur gegenüber diesem gemäß § 14 Abs. 2 VStG die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der ihm auferlegten Kosten des Strafverfahrens, sondern auch gegenüber dem zweitrevisionswerbenden Verein. Die Revisionen beider revisionswerbender Parteien waren daher als gegenstandslos geworden zu erklären und beide Verfahren einzustellen.
 

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