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§ 111 GewO: Vermietung eines Ferienappartements als gewerbsmäßige Beherbergung
Ra 2018/04/0144 vom 27. Februar 2019
Im konkreten Fall wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe verhängt, weil er ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, die Vermietung einer Ferienwohnung auf näher genannten Internetportalen angeboten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten.
Die vorliegende Beurteilung der Vermietung einer Eigentumswohnung als Beherbergungsbetrieb auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen konkreten Umstände (Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, kostenfreier W-LAN Zugang, Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie Endreinigung; Vermietung zumeist für ein bis zwei Nächte, im Ausnahmefall für eine Woche zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete) begegnete keinen Bedenken. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen (mit Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele) im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat.