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Ausgestaltung von Zugangsbeschränkungen bei nicht öffentlichen Parkplätzen

Ra 2018/04/0190 vom 8. August 2019

In der gegenständlichen Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ab wann ein Parkplatz öffentlich zugänglich iSd Z 21 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ist bzw. ob zwischen einem öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich einer Tiefgarage eine bauliche Trennung notwendig ist, um als nicht öffentlicher Parkplatz zu gelten, bzw. ob Markierungen oder Beschilderungen allein ausreichen.

Parkplätze sind grundsätzlich dann öffentlich zugänglich, wenn sie ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind. Solche öffentlichen Parkplätze sind von jenen Parkplätzen abzugrenzen, die nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind. Abgestellt wird auf eine Zugangsbeschränkung, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es erforderlich, dass die Zugangsbeschränkung insofern wirksam bzw. geeignet ist, als die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes "ausgeschlossen ist" und dass eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit besteht. Zwar erfordert eine wirksame Zugangsbeschränkung nicht zwingend eine bauliche (oder räumliche) Abgrenzung. Eine bloße Beschilderung bzw. eine Beschilderung samt Markierung ist für sich allein aber nicht ausreichend. Auch der bloße Umstand, dass die jeweilige Zuordnung der Parkplätze aus den Projektunterlagen klar hervorgeht, stellt für sich genommen noch keine wirksame Zugangsbeschränkung dar.

Weil das angefochtene Erkenntnis keine näheren Feststellungen zur Ausgestaltung der im Projekt konkret vorgesehenen Zugangsbeschränkungen enthielt, hob der VwGH das Erkenntnis auf.
 

Download: Volltext der Entscheidung