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Verbotene Ablöse auch bei „geringfügiger“ Überhöhung

Ra 2018/06/0212 vom 23. Oktober 2018

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber, der Vormieter einer Wohnung, bestraft, weil er - nach Entscheidung der Schlichtungsstelle - vom Nachmieter eine Ablöse überhöht entgegen genommen hatte (die Ablöse wurde um 1.912,68 € zu hoch angesehen). Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien abgewiesen. Der Revisionswerber erhob daraufhin außerordentliche Revision an den VwGH. 

Der VwGH wies die Revision mit gegenständlicher Entscheidung zurück und hielt fest, dass im Gesetz hinsichtlich der Betragshöhe oder eines – als überhöht zu beurteilenden – „Mindestprozentsatzes“ einer bezahlten Ablöse [hier: „weniger als 20 %“ überhöht] nicht unterschieden wird. Verboten und der Verwaltungsstrafbestimmung (§ 27 MRG) unterworfen ist jener Betrag, dem keine „gleichwertige Gegenleistung“ gegenübersteht, unabhängig von der Höhe dieses Betrages oder der vereinbarten gesamten Ablöse.


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