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Unmittelbare Betroffenheit nach der Luftqualitäts-RL und Antragstellung auf Errichtung von Probenahmestellen
Ra 2018/07/0359 vom 25. September 2019
Im vorliegenden Fall stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Errichtung von richtlinienkonformen Probenahmestellen (iSd Luftqualitäts-RL) zur Messung der Belastung durch Luftschadstoffe in der Stadt Salzburg sowie einen Antrag auf Änderung des für Salzburg geltenden Luftreinhalteplans dahingehend, dass die in der Luftqualitäts-RL und die im IG-Luft geregelten Grenzwerte für Luftschadstoffe im Bereich seines Wohnsitzes schnellstmöglich eingehalten werden.
Diese Anträge wurden vom LH von Salzburg mangels Bestehens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Antragsstellung bzw. mangels unmittelbarer Betroffenheit des Revisionswerbers zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom LVwG Salzburg abgewiesen.
Der VwGH hatte sich mit der Frage der unmittelbaren Betroffenheit eines Antragsstellers bei einem Antrag auf Abänderung des Luftreinhalteplans sowie mit der Frage, ob für den Einzelnen ein Antragsrecht auf richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen zur Kontrolle der Einhaltung der nach der Luftqualitäts-RL vorgeschriebenen Grenzwerte besteht, auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit verwies der VwGH zunächst auf Rechtsprechung des EuGH, welcher, unter Hinweis auf den zwingenden Charakter der Luftqualitäts-RL, ein Antragsrecht Einzelner auf Einhaltung der sich aus der Luftqualitäts-RL ergebenden Verpflichtungen (hier Erstellung eines Luftqualitätsplan) bejaht hatte (EuGH 19.11.2014, C-404/13, Client Earth).
Für eine solche Antragstellung müssen u.a. die in der Luftqualitäts-RL definierten Grenzwerte überschritten worden sein und der Antragsteller muss von dieser Überschreitung unmittelbar betroffen sein. Zur unmittelbaren Betroffenheit führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0097, bereits aus, dass dann, wenn Grenzwerte in einem Gebiet überschritten würden, alle in diesem Gebiet lebenden Personen unmittelbar davon betroffen seien. Dabei komme es auf das örtliche Umfeld an, in dem sich Menschen typischerweise bewegten (Wohnort, Arbeitsplatz, Ort der sozialen Kontakte). Es bedürfe hierbei keiner Darlegung einer besonderen Betroffenheit durch den Antragsteller.
Das LVwG bezog sich bei der Überprüfung der unmittelbaren Betroffenheit lediglich auf einen einzelnen Messpunkt am Wohnort des Revisionswerbers, welcher keine Überschreitung der Grenzwerte aufwies. Es wären jedoch weitere vorhandene Messstellen im Gebiet beizuziehen gewesen, in dem sich der Revisionswerber regelmäßig aufhält. Weil eine solche Beiziehung eine Überschreitung der Grenzwerte und die unmittelbare Betroffenheit des Revisionswerbers ergeben hätte, hätte sich der Antrag auf Abänderung des Luftreinhalteplans als zulässig erwiesen.
Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob einem Einzelnen das Recht zukomme, die Errichtung von Probenahmestellen zur Einhaltung der nach der Luftqualitäts-RL vorgeschriebenen Grenzwerte zu beantragen, sei in einem vergleichbaren Fall das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2019, C-723/17 (Craynest) ergangen.
Darin habe der EuGH zu Recht erkannt, "dass es einem nationalen Gericht zusteht, auf Antrag Einzelner, die von der Überschreitung […] der […] Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, zu prüfen, ob die Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet im Einklang mit […] der Richtlinie […] eingerichtet wurden, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen wie etwa ‑ sofern im nationalen Recht vorgesehen ‑ eine Anordnung zu treffen, damit die Probenahmestellen im Einklang mit diesen Kriterien eingerichtet werden."
Nach dieser Entscheidung wäre dem Revisionswerber daher das Recht zugekommen, einen Antrag auf Prüfung der Konformität der Einrichtung der Probenahmestellen bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Das angefochtene Erkenntnis wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.