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Über den Umfang der Parteistellung von Umweltorganisationen

Ra 2018/07/0410 vom 25. April 2019
Ra 2018/07/0380 bis 0382 vom 25. April 2019
Ra 2018/07/0377 bis 0379 vom 25. April 2019

Der EuGH hat in seinem Urteil von 20. Dezember 2017, C-664/15 ("Protect"), in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchen des VwGH, klargestellt, dass einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation die Möglichkeit zustehen müsse, einen Bescheid, mit dem möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus der Wasserrahmenrichtlinie [WRRL] verstoßen werde, vor den Landesverwaltungsgerichten anzufechten; wenn dieses Recht eine Parteistellung vor der Behörde voraussetze, dann komme einer solchen Umweltorganisation auch Parteistellung im behördlichen Verfahren zu. In den folgenden Entscheidungen befasste sich der VwGH mit den Auswirkungen dieser Entscheidung.

Mit der Entscheidung vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0410 schränkte der VwGH die Möglichkeit, rückwirkend Parteistellung in einem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren geltend zu machen, ein: Eine "Rückwirkung" des Urteils des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, kann demnach nicht weiter als bis zum Geltungsbeginn der GRC (1. Jänner 2009) reichen. Im konkreten Fall wurde der Bewilligungsbescheid, welcher am 24. Mai 2007 rechtskräftig wurde, vor Wirksamwerden der GRC erlassen. Der Revisionswerberin kam daher im rechtskräftig abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.

In den Entscheidungen Ra 2018/07/0380 bis 382 und Ra  2018/07/0377 bis 0379 behandelte der VwGH die Anwendbarkeit der "pipeline-Judikatur" des EuGH auf Änderungsverfahren von vor 2009 eingereichten Projekten. Ein Vorhaben iSd "pipeline-Judikatur" liegt vor, wenn eine Genehmigung in mehreren nacheinander durchgeführten Verfahren erfolgt; ist dies der Fall wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Frage der Parteistellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des ersten Antrages des Verfahrens abgestellt.  

Mit der Entscheidung vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, führte der VwGH aus, dass die im vorliegenden Fall beantragte Änderungsbewilligung von der "pipeline-Wirkung" nicht umfasst wird, weil das gegenständliche - unstrittig nach Ablauf der Umsetzungsfrist der WRRL sowie nach Inkrafttreten des Aarhus-Übereinkommens und der GRC eingeleitete - Änderungsbewilligungsverfahren keine "unverzichtbare Etappe" im Sinne der "pipeline-Judikatur" des EuGH darstellt. Das Landesverwaltungsgericht hat somit zu Recht den mitbeteiligten Parteien die Parteistellung im wasserrechtlichen Änderungsbewilligungsverfahren zuerkannt. Mit Beschluss vom selben Tag wies der VwGH die Revisionen Ra 2018/07/0377 bis 0379 - unter anderem mit Verweis auf das Erkenntnis Ra 2018/07/0380 bis 0382 - zurück.

Download:

Volltext der Entscheidung (Ra 2018/07/0410)

Volltext der Entscheidung (Ra 2018/07/0380 bis 0382)

Volltext der Entscheidung (Ra 2018/07/0377 bis 0379)