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Beihilfe zur Abdeckung der Kaution als weitere Leistung iSd § 14 . Mindestsicherungsgesetzes

Ra 2018/10/0074 vom 26. September 2019

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde u.a. der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung einer Beihilfe in der Höhe von € 250,-- zur Abdeckung der Kaution hinsichtlich des mitvermieteten Inventars inklusive Küche (Spruchpunkt II des Bescheides) abgewiesen. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht ab.

Der VwGH beschäftigte sich mit der Frage inwieweit Beihilfen zur Kautionsleistung als weitere Leistungen iSd § 14 Abs. 1 Oö. BMSG iVm § 2 Oö. BMSV anzusehen seien.

Der Verordnungsgeber hat die (nach § 14 Abs. 1 BMSG) im Einzelfall zu gewährenden weiteren Leistungen dahin konkretisiert, dass weitere Leistungen "insbesondere" die in § 2 Z 1 bis 6 Oö. BMSV genannten Beihilfen seien; damit wurden weitere Leistungen bloß beispielsweise aufgezählt. Bei diesen Leistungen handelt es sich um solche, die eben nicht regelmäßig anfallen, wie dies etwa deutlich bei den angeführten Übersiedlungskosten, Kosten für Wohnungsadaptierungen oder Mobiliar zum Ausdruck kommt.

Der Revisionswerber begehrte gegenständlich nicht eine Beihilfe zur Anschaffung des (in § 2 Z 3 Oö. BMSV) ausdrücklich genannten "insgesamt erforderlichen Hausrats", sondern eine Beihilfe zur Abdeckung der - da das Inventar inklusive Küche mitvermietet wurde - vom Vermieter insofern verlangten Sicherstellung. Schon im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich Beihilfen (sogar) zur Anschaffung des erforderlichen Hausrats vorsieht, ist nicht zu erkennen, dass im Falle der Bereitstellung dieses Hausrats durch den Vermieter eine diesbezügliche abverlangte Kaution - immer unter der Voraussetzung, dass diese zur Abdeckung des Wohnbedarfs mangels (kostengünstigerer) Alternativen unerlässlich ist - grundsätzlich nicht als eine im Einzelfall erforderliche weitere Leistung anzusehen ist.

Der VwGH hob das Erkenntnis daher auf, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt  II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde.
 

Download: Volltext der Entscheidung