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§ 53 AVG: Befangenheit eines nichtamtlichen Sachverständigen

Ra 2018/11/0077 vom 20. September 2018

Die Mitbeteiligte beantragte eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zwecks Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (Haltung von Milchziegen bzw. Betrieb einer Hofsennerei). Die zuständige Grundverkehrs-Landeskommission versagte die Genehmigung, weil die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nach dem von der Mitbeteiligten vorgelegten Betriebskonzept nicht gewinnbringend geführt werden könnten und deshalb die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch eine Landwirtin nicht gesichert sei. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erteilte die Genehmigung. Gegen diese Entscheidung erhob die Grundverkehrs-Landeskommission Revision an den VwGH, in der sie im Wesentlichen geltend machte, der nichtamtliche Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützte, sei befangen gewesen, weil er im behördlichen Verfahren im Auftrag der Mitbeteiligten beigezogen worden sei und diese unterstützt, nämlich u.a. das der Antragstellung zu Grunde liegende Betriebskonzept erstellt habe. 

Der VwGH hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf und hielt fest, dass das Tätigwerden des Sachverständigen im konkreten Fall geeignet war, seine Unparteilichkeit und Objektivität hinsichtlich der Begutachtung jenes Betriebskonzepts, dem seine eigene fachliche Expertise zu Grunde lag, in Frage zu stellen. Die offenkundige Einbindung des Sachverständigen auf Basis einer privatrechtlichen Beziehung zur Mitbeteiligten hätte das Verwaltungsgericht dazu veranlassen müssen, von der Bestellung der betreffenden Person zum gerichtlichen Sachverständigen Abstand zu nehmen bzw. dem diesbezüglichen Ablehnungsantrag stattzugeben. Weil sich das Erkenntnis in den entscheidungswesentlichen Punkten auf das Gutachten des befangenen Sachverständigen stützte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels eine anderslautende Entscheidung getroffen hätte. Der VwGH hob daher das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Download: Volltext der Entscheidung