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Wirksamkeit der Elektronischen Zustellung beim Wohnsitzwechsel

Ra 2018/13/0014 vom 23. Jänner 2019

Das Finanzamt hatte gegenüber einem unselbständig erwerbstätigen Bauleiter den Einkommensteuerbescheid 2014 erlassen. Mit Bescheiden vom 2. Dezember 2016 hob das Finanzamt in der Folge diesen Bescheid gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkommensteuer 2014 erneut fest. Als Anschrift des Revisionswerbers war in diesen Bescheiden eine Adresse in Österreich angeführt.

Der Bauleiter erhob gegen die Bescheide vom 2. Dezember 2016 die Beschwerde vom 23. März 2017.

Das Finanzamt wies die Beschwerde als verspätet zurück. Durch die Teilnahme des Bauleiters an FinanzOnline sei die Zustellung mit der am 2. Dezember 2016 erfolgten Einbringung der Bescheide in die Databox erfolgt.

Im gegen diese Entscheidung erhobenen Vorlageantrag brachte der Bauleiter vor, aufgrund eines langen Auslandsarbeitseinsatzes seit 1. Juni 2016 sei er nicht mehr an seiner Wohnadresse in Österreich, sondern in Ägypten aufhältig. Aus diesem Grund gelte das Einbringen der Bescheide in die Databox von FinanzOnline gemäß § 98 Abs. 2 BAO als nicht bewirkt.

§ 98 Abs. 2 BAO lautet: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. […] Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Das Bundesfinanzgericht wies daraufhin die Beschwerde als verspätet zurück und ging davon aus, dass die in § 98 Abs. 2 letzter Satz BAO getroffene Regelung nur für den Fall einer vorübergehenden, die Dauer etwa eines langes Urlaubes nicht übersteigenden Abwesenheit, aber nicht für den hier vorliegenden Fall des „Unterganges“ der Abgabestelle gelte.

Der Bauleiter erhob Revision.

Der VwGH führt aus, die Regelung des § 98 Abs. 2 letzter Satz BAO dient erkennbar dazu, die geordnete Empfangnahme und Bearbeitung der Sendung - bei Bedarf etwa auch durch Herstellung von Ausdrucken - mit Hilfe der vom Empfänger für solche Zwecke regelmäßig verwendeten und nach seinen Vorstellungen gesicherten Einrichtungen zu ermöglichen, und geht davon aus, dass dem eine Abwesenheit von der dafür verwendeten Abgabestelle in der Regel entgegensteht. Schützenswert sind etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen. Auf den Sachverhalt einer Übersiedlung lässt sich dies aber nicht übertragen. Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die zuvor erwähnten Empfangseinrichtungen - anders als in einem Urlaub - in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten.  

Aus diesem Grund wies der VwGH die vom Bauleiter erhobene Revision als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung