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Hochrechnung von einkommensteuerfreien Bezügen für Zwecke der Progressionsermittlung
Ra 2018/13/0024 vom 27. März 2019
Ein während des gesamten Jahres 2013 bei einer GmbH beschäftigter Dienstnehmer bezog vom 22. April 2013 bis zum 8. Juli 2013 einkommensteuerfreies Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom Arbeitsmarktservice. In diesem Zeitraum war der Dienstnehmer bei der GmbH geringfügig und während des restlichen Jahres vollbeschäftigt.
Fraglich war, ob eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraumes des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges erzielt wurden, zu unterbleiben hat, wenn während des ganzen Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden. Eine Hochrechnung ordnet § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 zur Ermittlung des Progressionssatzes, mit dem das Jahreseinkommen zu versteuern ist, für den Fall an, dass nur für einen Teil des Jahres bestimmte steuerfreie Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld) zugeflossen sind.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der zeitweise Bezug des steuerfreien Weiterbildungsgeldes gemäß § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 zu einer Hochrechnung jener Bezüge, die während der Zeit der "Vollbeschäftigung" erzielt wurden, führen müsse. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht nicht.
Das Finanzamt erhob Revision.
Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als rechtswidrig auf. Er führt hierzu aus, dass der Dienstnehmer steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (Weiterbildungsgeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen hat. Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 erfüllt, sodass die in dieser Bestimmung angeordnete Rechtsfolge einzutreten hat. Eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat zu unterbleiben, wenn es sich um ganzjährige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die mit dem steuerfreien Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 in keinem Zusammenhang stehen. Tritt der steuerfreie Bezug jedoch - wie im vorliegenden Fall - an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, hat eine Hochrechnung der Bezüge während der Zeit der Vollbeschäftigung zu erfolgen.
Da das Bundesfinanzgericht insoweit die Rechtslage verkannte, war seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.