Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Körperschaftsteuer: Bildung einer neuen Unternehmensgruppe nach Verschmelzung des bisherigen Gruppenträgers auf eine neue Muttergesellschaft

Ra 2018/13/0029 bis 0036 vom 15. Mai 2019

In diesem Fall wurde eine Aktiengesellschaft als Gruppenträgerin im Rahmen eines Upstream-Mergers zum Stichtag 30. Juni 2010 auf eine gruppenfremde GmbH verschmolzen, womit die bisherige Unternehmensgruppe (iSd § 9 KStG) beendet wurde, weil der bisherige Gruppenträger weggefallen war. (Dies war Gegenstand der aufhebenden Entscheidung des VwGH vom 28.06.2016, 2013/13/0066).

Fraglich war im weiteren Verfahren, ob die durch die Verschmelzung der bisherigen Gruppenträgerin auf die GmbH herbeigeführte Gesamtrechtsnachfolge zur Folge hat, dass bereits (rückwirkend) für die erste Jahreshälfte 2010 eine finanzielle Verbindung zwischen der GmbH und den Gruppenmitgliedern der beendeten Gruppe anzunehmen und damit die Bildung einer neuen Gruppe mit der GmbH als neue Gruppenträgerin schon für das Jahr 2010 möglich gewesen war, wie dies in der Revision der "Gruppenmitglieder" gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung einer neuen Gruppe ab 2010) geltend gemacht wurde.

Der VwGH führte hierzu aus, die Bildung einer Unternehmensgruppe setzt nach § 9 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 "finanziell verbundene Körperschaften" voraus. Diese finanzielle Verbindung muss gemäß § 9 Abs. 5 erster Satz KStG 1988 "während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen". Die Voraussetzungen für eine schon im Jahr 2010 wirksame Bildung einer Unternehmensgruppe mit der GmbH als Gruppenträgerin wären daher nur erfüllt, würde angenommen, dass die finanzielle Verbindung der Gruppenmitglieder mit der früheren Gruppenträgerin betreffend den Zeitraum zwischen dem Jahresbeginn und der Verschmelzung auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge der GmbH zuzurechnen wäre.

Der VwGH verneinte dies. Nach dem dritten Satz des § 9 Abs. 5 KStG 1988 sind steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften "auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend". Das Abstellen auf "steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe" bedeutet, dass der nach den Vorschriften des UmgrStG wirksame "Verschmelzungsstichtag" entscheidend ist. Damit kommt es im vorliegenden Fall auf den Verschmelzungsstichtag 30. Juni 2010 an, sodass die finanzielle Verbindung nicht im gesamten Kalenderjahr 2010 vorgelegen ist. 

Der VwGH wies die Revision daher als unbegründet ab.
 

Download: Volltext der Entscheidung