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Verdeckte Ausschüttung bei Änderung der Einkünftezurechnung
Ra 2018/15/0037 vom 22. November 2018
In diesem Fall ging das Finanzamt davon aus, dass Einkünfte aus bestimmten Beraterverträgen, die über eine GmbH abgerechnet wurden, dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen sind. Die mit diesen Beraterverträgen in Zusammenhang stehenden und von der GmbH getragenen Aufwendungen sowie die von der GmbH getragenen Privataufwendungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer qualifizierte das Finanzamt als verdeckte Ausschüttung und schrieb Kapitalertragsteuer vor.
Das Bundesfinanzgericht gab der von der GmbH erhobenen Beschwerde Folge und hob die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes betreffend Kapitalertragsteuer ersatzlos auf. Wem die fraglichen Einkünfte aus den Beraterverträgen zuzurechnen sind untersuchte das Bundesfinanzgericht gar nicht. Es meinte lediglich, wenn das Finanzamt davon ausgehe, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alleiniger Träger der Erwerbstätigkeit gewesen sei, dürfe es die von der GmbH getragenen Aufwendungen nicht als verdeckte Ausschüttung qualifizieren. Diese Aufwendungen habe die GmbH nämlich mit jenen Einnahmen finanziert, die das Finanzamt dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet habe. Bei der gegebenen Annahme seien die strittigen Aufwendungen gar nicht Teil des Einkommens der GmbH.
Das Finanzamt erhob Revision. Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Er führte hierzu aus, die GmbH habe Einnahmen aus Beraterverträgen erklärt, die das Finanzamt nicht ihr, sondern dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet habe. Stehen die Leistungen des Gesellschafters (Überlassung der von ihm erzielten Beratereinnahmen) in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenleistungen der GmbH (Übernahme der Kosten zur Erzielung der nämlichen Einnahmen aus der Beratertätigkeit), kann von einem konkludenten Vorteilsausgleich ausgegangen werden, sodass die diesbezügliche Kostenübernahme vom Bundesfinanzgericht zu Recht nicht als verdeckte Ausschüttung qualifiziert wurde. Ein derartiger in der Sache gelegener Zusammenhang liegt bei der vom Finanzamt festgestellten Übernahme von Privataufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers hingegen nicht vor. Insoweit habe das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt.
Weiters stellte der VwGH klar, dass das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen haben werde, ob die Beratereinkünfte richtigerweise der GmbH oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen sind. Sollten die strittigen Einkünfte aus den Beraterverträgen bei richtiger Beurteilung ohnedies - wie erklärt - der GmbH zuzurechnen sein, stellt die Übernahme von Privataufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH jedenfalls eine verdeckte Ausschüttung dar, weil in diesem Fall das Vorliegen eines Vorteilsausgleiches von vornherein ausscheidet.