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Körperschaftsteuer: Keine Bindung an rechtswidrig gewährtes erstes Siebentel nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988
Ra 2018/15/0040 vom 27. Juni 2019
Eine Aktiengesellschaft, deren Bilanzstichtag am 31. Jänner ist, hatte im Wirtschaftsjahr 2004/2005 eine Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der S GmbH vorgenommen. Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Teilwertabschreibungen von Beteiligungen im Wertminderungsjahr und in den sechs folgenden Jahren mit je einem Siebentel geltend zu machen. Die AG hatte daher in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2005 die von ihr berechnete Teilwertminderung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu einem Siebentel gewinnmindernd geltend gemacht. Das Finanzamt hatte einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen.
Anlässlich einer Außenprüfung wurde die im Steuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigte Teilwertabschreibung nicht anerkannt. Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 wieder auf und erließ einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005. Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesfinanzgericht Folge und hob den Wiederaufnahmebescheid Körperschaftsteuer 2005 auf, weil die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nicht vorlagen.
In den Erklärungen für 2009 und 2010 setzte die AG weitere Siebentel aus der Teilwertabschreibung der Beteiligung ab. Bei Erlassung der Bescheide für diese Jahres 2009 und 2010 folgte das Finanzamt neuerlich den seinerzeitigen Prüfungsfeststellungen zur materiellen Unzulässigkeit der im Jahr 2004/2005 vorgenommenen Teilwertabschreibung und erhöhte das Einkommen 2009 und 2010 jeweils um den geltend gemachten Siebentelbetrag.
Den dagegen erhobenen Beschwerden der AG gab das Bundesfinanzgericht mit der Begründung statt, dass die rechtskräftige Anerkennung des erstens Siebentels im Jahr 2005 eine Bindungswirkung für die Folgejahre entfalte.
Über Revision des Finanzamtes hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Der VwGH führte hiezu aus, dass es auf den vom Bundesfinanzgericht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellten Umstand, dass die Teilwertabschreibung im Wurzeljahr 2005 "rechtskräftig anerkannt" worden ist, nicht ankommt. In Verkennung der Rechtslage hat sich das Bundesfinanzgericht nicht mit der materiell-rechtlichen Frage auseinandergesetzt, ob die im Jahr 2005 von der AG vorgenommene Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der S GmbH zu Recht erfolgt ist. Infolge der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, die eine Aufteilung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert verteilt auf einen Zeitraum von sieben Jahren vorsieht, stellt sich diese Frage in jedem der nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahre, und zwar unabhängig davon, ob das "Wurzeljahr" rechtskräftig veranlagt worden ist. Dies deshalb, weil das Gesetz keine zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Bilanzberichtigung vorsieht und Beschränkungen, die sich aus der Rechtskraft eines Bescheides ergeben können, deswegen nicht zum Tragen kommen, weil die Bilanzen und die Bilanzwerte nicht Gegenstand der bescheidmäßigen Feststellung sind.