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Steuerliche Absetzbarkeit der Sprachreisen von Fremdsprachenlehrern
Ra 2018/15/0043 vom 19. Dezember 2018
Eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule nahm im Zeitraum vom 26. Dezember 2009 bis 6. Jänner 2010 an einem Sprachkurs teil, der auf Martinique stattfand. Die Lehrerin beantragte daraufhin die Absetzung der dabei angefallenen Kurskosten (EUR 600) und die Kosten für Transfer und Unterkunft (EUR 1.726) als Werbungskosten.
Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten ab, weil der berufliche Aspekt der Reiseteilnahme von der privaten Mitveranlassung überlagert werde. Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass die Fortbildungskosten zur Gänze und die Kosten für Transfer und Unterkunft anteilig als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Das Finanzamt erhob gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision.
Der VwGH führte hierzu aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Die Kurskosten (für die Fortbildung in der Fremdsprache) stellen klarerweise absetzbare Werbungskosten dar. Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand, Nächtigungskosten und Fahrtkosten) einer Reise in touristisch interessante Regionen, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, stellen jedoch nur dann Werbungskosten dar, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten strengen Voraussetzungen einer "Studienreise" erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm einer Studienreise und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Da diese Voraussetzungen im Revisionsfall nicht erfüllt sind, können die Reisekosten nicht abgezogen werden.
Aus diesem Grund hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.