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Einkommensteuer: Verluste aus einer Erfindertätigkeit sind mit positiven Einkünften ausgleichbar

Ra 2018/15/0085 vom 3. September 2019

Ein Arzt entwickelte einen völlig neuartigen, patentrechtlich geschützten, Elektrokardiografen. Ein Prototyp dieses Gerätes sowie sechs weitere Vorführgeräte waren bereits in Krankenhäusern und Ärztezentren probeweise im Einsatz.

Der Arzt erzielte im Zusammenhang mit dieser Forscher- und Erfindertätigkeit Verluste. Diese Verluste (aus Gewerbebetrieb) wollte er bei der Einkommensteuer mit den Gewinnen aus seiner Ordination ausgleichen.

Das Finanzamt gelangte zum Ergebnis, dass der Unternehmensschwerpunkt der Forschungstätigkeit im "Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter": Für Verluste aus einem Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter sieht das Gesetz in § 2 Abs. 2a EStG 1988 ein Verbot der Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen vor. Folglich seien die mit der Entwicklung, Patentierung und Herstellung des Elektrokardiografen in Zusammenhang stehenden Verluste nicht mit den Gewinnen aus der ärztlichen Tätigkeit (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ausgleichbar.

Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und gab der Beschwerde des Arztes Folge. Bei einer nachhaltigen Erfindertätigkeit liege der Unternehmensschwerpunkt nämlich nicht im Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Das Finanzamt erhob Revision mit der Begründung, dass der Arzt den Vertrieb seiner Erfindung einer von ihm beherrschten GmbH überlassen habe, sodass lediglich Einkünfte aus der Lizenzvergabe erzielt werden, was ein Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter darstelle.

Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab. Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasst die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Die Tätigkeit eines Erfinders oder Produktentwicklers ist nicht auf das "Verwalten" von Wirtschaftsgütern beschränkt. Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwaltet nicht Wissen, sondern erzeugt neues Wissen. Verluste aus einer solchen Erfindertätigkeit können uneingeschränkt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden.
 

Download: Volltext der Entscheidung