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VwGH zur Hauptwohnsitzbefreiung
Ra 2018/15/0111 vom 27. Februar 2019
Ein Steuerpflichtiger verkaufte im Jänner 2013 eine Liegenschaft (Eigentumswohnung) und machte hierfür die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 geltend. Eine Melderegisterabfrage ergab, dass der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz an der veräußerten Eigentumswohnung vom 31. Jänner 2012 bis zum 7. März 2012 abgemeldet hatte.
Das Finanzamt ging daraufhin davon aus, dass der Steuerpflichtige nicht für mindestens 24 Monate durchgehend in der veräußerten Eigentumswohnung seinen Hauptwohnsitz begründet hatte, weshalb die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorlägen und für den Liegenschaftsverkauf Immobilienertragsteuer festzusetzen sei. Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes.
Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes erhob der Steuerpflichtige Revision.
Im Verfahren vor dem VwGH war lediglich strittig, ob die veräußerte Eigentumswohnung dem Revisionswerber für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.
Der VwGH führte hierzu aus, gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die drauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 2 EStG 1988 jener dieser Wohnsitze, zu dem tatsächlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der melderechtlichen Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang nur Indizwirkung zu.
Der Steuerpflichtige hatte angegeben, er habe mit seiner (damaligen) Ehefrau und seinen Kindern seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Wohnung gehabt und habe diesen Hauptwohnsitz eigentlich nie aufgegeben; er sei nur kurzfristig zu seinem Vater gezogen, am 7. März aber wieder in diese Eigentumswohnung eingezogen. Auch während des kurzfristigen Umzuges zu seinem Vater hätten die Kinder des Steuerpflichtigen und die (damalige) Ehefrau weiterhin in der später veräußerten Wohnung gewohnt.
Entscheidend für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber auch im Zeitraum vom 31. Jänner 2012 bis 7. März 2012 die veräußerte Liegenschaft als Hauptwohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 2 EStG 1988 diente, ist, ob weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO erfüllt waren und zudem ob der Revisionswerber weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Liegenschaft hatte.
Da das Bundesfinanzgericht jedoch keine geeigneten Feststellungen traf, die eine Beantwortung dieser Fragen ermöglichen würden, hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.