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Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug für Penthouse einer GmbH

Ra 2018/15/0118 vom 3. September 2019

In diesem Fall erwarb eine GmbH im September 2010 Wohnungseigentum an einem Penthouse. Im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und September 2011 nahm die GmbH Adaptierungen an dem Objekt vor, wofür zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 850.000 € zuzüglich Umsatzsteuer anfielen.

Das Finanzamt und im späteren Beschwerdeverfahren das Bundesfinanzgericht versagten den in diesem Zusammenhang von der GmbH geltend gemachten Vorsteuerabzug. Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass die GmbH das Penthouse erworben habe, um es in der Folge dem Sohn der Lebensgefährtin eines Gesellschafters der GmbH unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Daher stehe der GmbH kein Recht auf den Vorsteuerabzug zu. Das behauptete Vorliegen eines mündlichen Mietvertrages hielt das Bundesfinanzgericht für nicht glaubhaft. Der Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters hatte nämlich nicht seit seinem Einzug in die Wohnung (im Jahr 2011) Miete gezahlt, sondern erst seit der Ankündigung einer Betriebsprüfung bei der GmbH (im Mai 2012).

Die GmbH erhob Revision.

Der VwGH verwies auf die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Revisionswerberin das gegenständliche Penthouse im Jahr 2010 angeschafft habe, um es unentgeltlich einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zur Nutzung zu überlassen, und die entgeltliche Überlassung in Form einer Vermietung erst Mitte 2012 begonnen habe. Gegen das Vorliegen eines schon vor 2012 bestehenden (mündlichen) Mietvertrages spreche, dass die behauptete Mietvereinbarung in keiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sei. Insbesondere seien von der Anschaffung der Wohnung zumindest bis zur Bilanz für das Jahr 2011 weder Mieten bezahlt noch (offene) Mietforderungen seitens der revisionswerbenden GmbH verbucht worden.

Hatte die GmbH die Wohnung aber – der Sachverhaltsfeststellung des Bundesfinanzgerichtes zufolge – zunächst nicht für die Erzielung von Mieteinnahmen, sondern für die unentgeltliche Überlassung verwendet, so steht der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und ursprünglicher Adaptierung der Wohnung auch dann nicht zu, wenn die Wohnung Jahre später (Mitte 2012) tatsächlich als Mietwohnung eingesetzt wird.

Da die GmbH somit keine für die Lösung des Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen vermochte, wies der VwGH die Revision zurück.
 

Download: Volltext der Entscheidung