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Betriebsschließung nach § 56a GspG: Keine Bindungswirkung von Beschlagnahmebescheiden
Ra 2018/17/0092 vom 26. September 2018
In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass Bescheide über im Zuge einer Betriebsschließung allenfalls erfolgte Beschlagnahmen keinesfalls Bindungswirkung im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Betriebsschließung entfalten. Eine Aufhebung von solchen Bescheiden bewirkt noch nicht, dass damit auch die Betriebsschließung rechtswidrig würde. Dasselbe gilt aber auch für den umgekehrten Fall: Auch eine allenfalls durch Zeitablauf beendete Betriebsschließung bewirkt noch nicht, dass im Zusammenhang mit der Betriebsschließung ergangene Beschlagnahmebescheide rechtsunwirksam oder rechtswidrig würden.
Indem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegenständlich die Aufhebung des Betriebsschließungsbescheides ausschließlich darauf gestützt hatte, dass Bescheide über Beschlagnahmen von im Lokal vorgefundenen Eingriffsgegenständen aufgehoben worden waren, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der VwGH hob daher das Erkenntnis auf.